Umlagefähige Kosten

Welche Kosten können auf den Mieter umgelegt werden

Eine der häufigsten Fragen an uns lautet, welche Nebenkosten an den Mieter weitergegeben werden dürfen und welche nicht. Nachfolgend finden Sie daher die Aufstellung der Betriebskosten, die laut Zweiter Berechnungsverordnung (§ 27, Abs. 1) bzw. Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden können:

Umlagefähige Kosten

  1. Grundsteuer und andere laufende öffentliche Lasten des Grundstücks.
  2. Die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, aber auch Kosten für Wasserzähler sowie die Kosten der Berechnung und Aufteilung auf die einzelnen Mieter und die Wartungskosten einer hauseigenen Wasserversorgungs- oder Aufbereitungsanlage.
  3. Abwasserkosten, also die kommunalen Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Klärwerksabgaben und Regenwassergebühren.
  4. Zentralheizungskosten wie Brennstoffverbrauch, Kosten für Überwachung, Pflege und Bedienung sowie Prüfung der Betriebssicherheit der Anlage, Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
  5. Kosten der Warmwasserversorgung einschließlich der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören auch die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit verbundenen Einstellung durch einen Fachmann.
  6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen (keine Reparaturen).
  7. Fahrstuhlkosten: Hierzu gehören die Kosten für Strom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege, Prüfung der Betriebssicherheit, Einstellung und Reinigung.
  8. Gebühren für Müllabfuhr und Straßenreinigung.
  9. Die Kosten für Treppenhausreinigung etc. und Ungezieferbekämpfung.
  10. Die Gartenpflege sowie die Pflege von Spielplätzen (neuer Sandkistensand etc.).
  11. Beleuchtungskosten für die von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, beispielsweise Boden, Keller, Treppenhaus oder Waschküche.
  12. Schornsteinfegergebühren, soweit diese nicht bei den Heizkosten berücksichtigt worden sind.
  13. Versicherungsprämien für Feuer-, Sturm- und Wasser- sowie Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, Öltank.
  14. Hausmeisterkosten, entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
  15. Die Betriebskosten für Gemeinschaftsantenne, Kabelfernsehen und SAT-Anlage. Umlagefähig sind Wartungskosten und monatliche Grundgebühr, nicht aber die Anschlussgebühr.
  16. Die Betriebskosten für Waschmaschinen, Schleudern und Trockner, die alle Bewohner nutzen. Durch Münzen abgegoltene Kosten dürfen nicht doppelt berechnet werden.
  17. Sonstige Betriebskosten von Nebengebäuden und Anlage wie Saunen oder Schwimmbäder.

Nicht umlagefähige Kosten

  1. Kontoführungsgebühren für Miet- und WEG-Konten
  2. Portokosten der Jahresabrechnung
  3. Instandhaltungsrücklagen
  4. Reparatur- und Anschaffungskosten
  5. Kosten für Hausverwaltung